Informationen zum Schulstart nach den Weihnachtsferien
Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler,
zunächst darf ich Ihnen allen ein gutes neues Jahr wünschen! Vorgestern erreichte uns ein Schreiben des Kultusministeriums zum Schulstart nach den Weihnachtsferien und den anstehenden Veränderungen der Corona-Verordnung Schule. Darin heißt es:
“Dabei ist zentral, dass wir am Präsenzunterricht festhalten. Gleichzeitig müssen wir aber Vorbereitungen treffen, weil aufgrund der sich vermehrt ausbreitenden Omikron-Variante des Coronavirus aller Voraussicht nach das Infektionsgeschehen an Dynamik gewinnen wird.”
Die Schulen erhalten in Absprache mit der Schulaufsicht weitgehende Möglichkeiten, auf Ausbrüche zu reagieren. Gleichzeitig werden wir versuchen, den Präsenzunterricht so vollständig wie nur möglich aufrecht zu erhalten. Ich hoffe, wir alle haben Glück!
Sollte der Präsenzunterricht nicht mehr vollständig möglich sein, gibt es mehrere Möglichkeiten:
- teilweise Einschränkung des Unterrichts in einzelnen Klassen
- Einschränkung des Ganztagesbetriebes für die ganze Schule
- Fern- und/oder Hybridunterricht in einzelnen Klassen, Klassenstufen oder der ganzen Schule
Ob und welche Maßnahmen notwendig sein werden, müssen wir abwarten. Seien Sie versichert, dass wir in Absprache mit der Schulaufsicht alles Notwendige tun werden, um so viel Präsenzunterricht wie möglich zu gewährleisten. Vorrang haben dabei die Schüler*innen, die im laufenden Jahr ihre Abschlussprüfung absolvieren werden.
Sollte es zur teilweisen oder vollständigen Schließung kommen, wird der Unterricht im Fernlernen nach Stunden-/Vertretungsplan in unserer Cloud stattfinden. Für die einzelnen Klassen erfolgt die Information darüber durch Bekanntgabe in den Klassen, im UntisMessenger, in UntisMobile, in WebUntis, auf unserer Homepage und per E-Mail. Bitte halten Sie alle verfügbaren Kanäle bereit, insbesondere UntisMessenger, UntisMobile und WebUntis. Darin geht es am schnellsten. Geben Sie Informationen der Schule auch untereinander weiter, wenn einzelne von Ihnen nicht informiert sind.
Der Unterricht wird dabei in der Regel über BBB in der Cloud gestreamt. Es kann aber auch zu Ausfällen kommen, wenn Lehrkräfte aufgrund Quarantäne oder Erkrankung nicht in der Lage sind, Ihren Unterricht zu halten. Wir versuchen dann, Aufgaben über unsere Lernplattform zur Verfügung stellen. Diese Aufgaben können im Nachgang kontrolliert und nach den üblichen Grundsätzen benotet werden. Sollten Ressourcen dafür zur Verfügung stehen, können wir Schüler*innen, die wir sonst nicht oder schlecht erreichen können, verpflichten, in die Schule zu kommen. Ein eventueller Fernunterricht unterliegt ebenso wie der Präsenzunterricht der Schulpflicht.
Notbetreuung
Für folgende berechtigte Schüler*innen wird eine Notbetreuung eingerichtet, die die Unterrichtszeit abdecken soll. Dazu wird noch eine Bedarfsabfrage am Wochenbeginn erfolgen. Berechtigt für die Notbetreuung sind laut Ministeriumsschreiben nur mit entsprechendem Nachweis diejenigen Schüler*innen aus den Klassen 5-7 …
- deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist (z. B. Kindeswohlgefährdung wurde behördlich festgestellt)
- deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und hierdurch an der Betreuung gehindert sind, oder
- die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind. (Dies ist laut Anweisung der Schulaufsicht genau im Einzefall nachzuweisen)
Was gilt für Alleinerziehende?
Ist eine Person alleinerziehend, muss nur sie den Nachweis über ihre berufliche Tätigkeit, das Studium oder den Schulbesuch erbringen.
Das Gleiche gilt, wenn eine Person zwar nicht alleinerziehend ist, aber der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist.
Welche Nachweise sind von den Erziehungsberechtigten zu erbringen?
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, mit der
– die berufliche Tätigkeit,
– die Unabkömmlichkeit von dieser Tätigkeit,
– sowie deren Zeiträume
nachgewiesen werden. Selbständige oder freiberuflich Tätige legen an Stelle der Arbeit-geberbescheinigung eine entsprechende Versicherung, also eine „Eigenbescheinigung“ vor, die inhaltlich der Arbeitgeberbescheinigung entspricht.
Essen und Trinken ist nur außerhalb des Gebäudes möglich, da im gesamten Gebäude Maskenpflicht herrscht. OP-Maske ist Pflicht, FFP2 wird empfohlen. Alle Schüler*innen sind aufgerufen, immer die Abstände einzuhalten und die Klassen nicht zu durchmischen – auch nicht in den Pausen oder auf dem Flur!
Beschränkung der Ausnahmen vom Testangebot und der Testpflicht
Bisher waren immunisierte Personen von der Testpflicht ausgenommen. Nach den Weihnachtsferien gilt diese Ausnahme nur noch
- für Personen mit einer Auffrischungsimpfung, der sog. „Booster-Impfung“ sowie
- für Genesene, die mindestens eine Impfung erhalten haben.
In der ersten Schulwoche nach den Weihnachtsferien wird täglich getestet.
Der Zugang zu unserer Lernplattform ist unter www.dbildungscloud.de zu finden.
Haben Sie schon den Zugang zu unserem Bereich in www.webuntis.com und den Apps UntisMobile und UntisMessenger? Wenn nicht, dann lassen Sie ihn sich bitte von Ihrem Kind aushändigen. Die Eltern können über den Zugang ihres Kindes alle wichtigen Informationen einsehen. Der Zugang ist für alle drei Applikationen der gleiche.
Da die Lage sehr dynamisch ist und aktuell heute wieder eine MPK stattfand, kann es sein, dass sich die Informationen schon bald wieder ändern. Über Änderungen werden wir Sie zeitnah informieren.
Freundliche Grüße, bleiben Sie gesund!
gez. M. Brenner und Florian Rupp
Schulleiter kommissarischer stellv. Schulleiter
Folgend die Übersicht zur Absonderungspflicht, die aber nach der MPK am Freitag, den 07.01.2022 evtl. schon bald nicht mehr aktuell ist: